Skip to main content

Allgemeine Baubestimmungen für Anterseebootc Nr. 6

Vorschrift für den Bau und die Prüfung der wasserdichten Wandungen auf Unterseebooten.

Berlin 1918. Gedruckt in der Xeichsdruckerei.

Nur für den Dienstgebrauch. Allgemeine Baubestimmungen für Unterseeboote Nr. Vorschrift für den Bau und die Prüfung der wasserdichten Wandungen auf Anterseebooten.

file path to another document

Der Inspekteur des Unterseebootswesens. Seiferling. Ausfertigung Nr. U.Z. Mr. 26199 TB. IB

Vorschrift für den Bau und die Prüfung der wasserdichten Wandungen auf Unterseebooten.

A. Bau der wasserdichten Wandungen.

  1. Die Materialstärken der wasserdichten Wandungen sind in den Bauvorschriften fest¬gelegt. Abweichungen davon sind vor der Bauausführung mit Begründung bei der Inspektion des Unterscebootswesens zu beantragen. Über Vernietung siehe A.B. B. f. !t. Nr. 10.
  2. Die wasserdichten Wandungen sind grundsätzlich durch Verstemmen wasserdicht her-zustellen. Nur an schwierigen stellen darf ausnahmsweise Dichtungsmaterial angewendet werden. Bei den auf Privatwersten in Bau befindlichen Booten ist hierzu das Einverständnis der Baubeaufsichtigung notwendig.
  3. Halterungen und Schellen für Maschinenzubehörteile, Gerate, Kabelleitungen usw. sollen, soweit möglich, nicht an der wasserdichten Beplattung, sondern an den Versteifungen oder anderen Bauteilen befestigt werden. Läßt sich die Befestigung an der wasserdichten Beplattung nicht vermeiden, so sind hierzu Niete oder Nietschrauben zu verwenden. Falls aber Schrauben benutzt werden müssen, so dürfen die Schrauben nicht ganz durch die wasserdichte Wandung hindurchgebohrt werden. Die Befestigung der Halterungen usw. soll möglichst vom Schiffbaubetriebe der Ban¬werft ausgeführt werden. Läßt es sich nicht vermeiden, daß das Personal der Elektrizitäts¬firmen und anderer Unterlieferanten diese Arbeiten selbst ausführt, so sind die Arbeiten vom schiffbautechnischen Aufsichtspersonal dec Bauwerft streng zu überwachen. Bei größeren Durchführungen durch die wasserdichten Wandungen sind Verstärkungs¬ringe aufzunieten und in den Derstärkerungsringen die erforderlichen Schraubenlöcher anzu¬bringen, so daß ein Anbohren der wasserdichten Beplattung vermieden wird.
  4. Bei allen nach Ausführung der Druckproben an den wasserdichten Wandungen noch vorzunehmenden Arbeiten ist die größte Aufmerksamkeit auf Erhaltung der Wasser¬dichtigkeit und Festigkeit zu richten. Wo erforderlich, ist für einen Verliest an Festigkeit durch Anordnung von örtlichen Verstärkungen Ersatz zu schaffen. Die Befolgung dieser Bestimmung wird von der Baubeaufsichtigung geprüft.
  5. Art der Prüfungen.
  6. Drurkkörper und Drnrkkörpcr schotte. -». Prüflingen auf Festigkeit und Dichtigkeit. Die Festigkeit und Dichtigkeit des Druckkörpers mit dein Turm und den druck¬festen Anßentanks gegen äußeren Wasserdruck wird durch eine Druckprobe im Druckdock nach Maßgabe der Bauvorschrift mit ö bis 7,ö kg/qcm äußerem Wasserdruck, gemessen an Unter¬kante Druckkörper, nachgewiesen. Nachdem die druckfesten Außentanks untersucht sind, soll der Druckkörper auch im Bereich dieser Tanks dem äußeren Wasserdruck ausgesetzt werden. er-. 6.

Der Druckkörper wird auf der Helling mit einem inneren Wasserdruck von 3 kg/qcm, gemessen an Unterfante Druckkörper, geprüft, und zwar nachdem möglichst alle Niete in den wasserdichten Wandungen geschlagen und bevor die wasserempfindlichen Bauteile eingebaut sind. Gleichzeitig mit der inneren Druckprobc des Druckkörpers werden der Druckschotte mit dem gleichen Wasserdruck geprüft. Die leichten, wasserdichten Druckkörperswotte werden ebenfalls auf der Helling nach den Bestimmungen der Bauvorschrift geprüft. I». Prüfungen auf Gasdichtigkeit. (Schottendichtigkeitsprobe

Der Druckschotte werden nach Herstellung aller Schottdurchführungen und Schott¬Verschlüsse mit einem Luftdruck von öl» mm, die leichten Druckkörperschotte mit einem Druck von 20 mm Quecksilbersäule auf Gasdichtigkeit geprüft. 2. Tanks und Behälter. Die druckfesten Austentanks tverden auf Festigkeit und Dichtigkeit gegen äustcrrn Wasserdruck zugleich mit dem Druckkörper im Druckdock geprüft. Dgl. 1a. Druckfeste Behälter, die in sich geschlossen hergestellt und außerhalb des Druckkörpers gehaltert werden, wie Verdrängungsbehälter, werden sämtlich mit einem äußeren Wasser¬druck gleich dem l1/, fache n äußeren Prüfungsdruck des Druckkörpers auf Festigkeit und mit 3 kg/qcm innerem Wasserdruck auf Dichtigkeit geprüft. Die druckfesten, wasserdichten und öldichten Innen- und Außentanks werden sämtlich nrit innerem Druck nach Maßgabe der Bauvorschrift geprüft, und zwar die wasserhaltendcn Tanks mit Wasser, die Sckmücröltanks, Bunker und Zusatzbunker mit Treiböl. L. Ausführung der Prüfungen.

  1. Bei der Druckprobe im Druckdock soll das Boot so lange dem höchsten Prüsuiigs- druck ausgesetzt werden, als es die Untersuchung erfordert, jedoch wenigstens eine Stunde.
  2. Die Inncndruckproben der druckfesten Druckkörverabteilnugen, der druckfesten Innen- und Außentanks und der druckfesten Behälter werden mit Hilfe einer Wasserdruck¬pumpe ausgeführt. Die Wasser- und Oldruckproben der übrigen Tanks und der leichten, wasserdichten Druck-körperschotte mit Druckhöhen von l bis 6 m sind.mittels Standrohr auszuführen. Die Wasser¬druckprobe der wasserführenden Austentanks kann nach Ermessen der Banbeaufsichtigung durch eine Lufldruckprvbe ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, daß Sprengungen nicht cintreten können. Für die Ausführung der Prüfung der Bunker und Zusatzbunker gelten vorläufig die von der U. I. festgelegten Grundsätze (siehe B. Nr. G. 19114 TB I vom 15. ä. 17). Bei den Druckproben dürfen wesentliche, bleibende Durchbiegungen der wasscrdiebteu Wandungen nicht entstehen. Werden die Durchbiegungen im Laufe des Versuches so groß, daß bei Vermehrung des Druckes dauernde Durchbiegungen zu befürchten sind, so ist der Ver¬such abzubrechen und erst nach Einbau hinreichender Versteifungen wieder aufzunehmen. Bei den Prüfungen dürfen die Wandungen nicht abgestützt werden.
  3. Die Schottendichtigkeitsprobe wird mittels Preßluft ausgeführt. Während einer Zeitdauer von 10 Minuten darf kein Druckfall zu beobachten fein. Die Temperatur muß während des Versuchs unverändert bleiben, was durch Messungen festzuüellen ist. Die Probe muß wiederholt werden, wenn nach erfolgter Druckprobe an den Schotten Änderungen vor-

genommen werden, die die Dichtigkeit beeinflussen können. Die Wiederholung hat auch auf den in Dienst befindlichen Unterseebooten bei Beginn einer jeden Instandsetzungszeit nach dem ^rimmversuch (Schottendichtigkeitsvorprobe) und nach den Instandsetzungsarbeiten stattzu¬finden. Tie Schvttendichtigkeitsvorvrobc hat den Zweck, etwaige Undichtigkeiten wahrend der Instandsetzungszeit beseitigen zu können. ' D. Vermessung der Tanks. Zugleich mit den Innendruckproben wird der Inhalt sämtlicher Tanks gemessen, und zwar der wasserhaltenden Tanks nur auf einem Typboot jeder Serie, der Bunker, Zusatzbunkcr und Schnrieröltanls dagegen auf jedem Boot. Werden nach der Druckprobe noch Bauteile in einen Tank eingebaut, so ist dieser erst nach dem Einbau der Bauteile zu vermessen. E. Ergebnisse der Prüfungen. Die Ergebnisse der vorgeschriebenen Prüfungen sowie die Ergebnisse der Untersuchung aller später ausgeführten Änderungen an den wasserdichten Wandungen sind von der Bau¬beaufsichtigung durch besondere Verhandlungen festzustellen und in das Druckprobenheft auf¬zunehmen. In diese Verhandlungen ist aufzunehmen:

  1. Tag des Versuchs.
  2. Bezeichnung des geprüften Raumes.
  3. Verhalten der Wandungen bei der Prüfung.
  4. Umfang und Art der austretenden Leckagen.
  5. Beseitigung der Leckstellen unter Angabe, ob die Arbeiten während des Versuches oder narb demselben ausgeführt sind.
  6. Art der notwendig gewordenen Versteifungen.
  7. Druckhöhe während der Prüfung.

bi. Inhalt des Tanks. !\ Bemerkungen, zugleich Angabe etwaiger Abweichungen von den Vorschriften über die Prüfung. Alle wesentlichen Durchbiegungen sowie alle auftretenden Leckagen sind ausführlich anzugeben. Bei wichtigeren Bauteilen sind erläuternde Skizzen bei zufügen. Dem Druckprobenheft ist eine Darstellung der Abteilungen anzuheften, in der die ge¬prüften Abteilungen mit Farbe zu kennzeichnen und mit dem Tage der Prüfung zu versehen sind. Für jede Bootsserie ist zu Beginn des Baues eine Ausfertigung des Prüfungsplanes mit Tabelle der U. I. vorzulegen. Das Druckprobenheft ist nach Abschluß an die U. I. ab¬zugeben.